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UmsatzsteuerForum Praxisforum 2024 in München am 12. September 2024

zu Gast im Münchner Künstlerhaus am Lenbachplatz

Satzung


Stand: 22.09.2016

§ 1 Name, Sitz, Geschäftsjahr

  1. Der Verein führt den Namen Umsatzsteuer Forum e.V. Vereinigung zur wissenschaftlichen Pflege des Umsatzsteuerrechts.
  2. Der Verein hat seinen Sitz in Regensburg und ist im Vereinsregister des dortigen Amtsgerichts unter der Nummer VR 60080 eingetragen.
  3. Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.

§ 2 Zweck des Vereins

  1. Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke i. S. d. Abschnitts „steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung.
  2. Zweck des Vereins ist die Förderung von Wissenschaft und Forschung, insbesondere die wissenschaftliche Pflege des Umsatzsteuerrechts und der diesem Ziel dienende fachliche Austausch mit Unternehmen und Praktikern.
  3. Dieser Zweck wird insbesondere verwirklicht durch die Veranstaltung von Hochschulkongressen und Diskussionsforen sowie die fachwissenschaftliche Begleitung von umsatzsteuerlichen Publikationen.

§ 3 Gemeinnützigkeit

  1. Der Verein ist selbstlos tätig. Er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.
  2. Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins.
  3. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Vereinszweck fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.
  4. Bei Auflösung, Verschmelzung oder Aufhebung des Vereins oder bei Wegfall seines bisherigen steuerbegünstigten Zwecks fällt das Vereinsvermögen der Universität Regensburg zu, die es unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige Zwecke, insbesondere bei der Förderung der Wissenschaft zur Pflege des Umsatzsteuerrechts, zu verwenden hat.
  5. Jede Bestimmung dieser Satzung ist so auszulegen, dass die ausschließlichen und gemeinnützigen Zwecke des Vereins nicht gefährdet werden.

§ 4 Mitglieder

  1. Ordentliches Mitglied des Vereins kann jede unbeschränkt geschäftsfähige natürliche Person und jede Personenvereinigung werden. Personenvereinigung in diesem Sinne sind Personengesellschaften und juristische Personen.
  2. Die Mitgliedschaft beginnt mit der schriftlichen Annahme einer schriftlichen Beitrittserklärung durch den Vorstand.
  3. Der Vorstand kann ordentliche Mitglieder und Nicht-Mitglieder, die sich in besonderer Weise um den Vereinszweck verdient gemacht haben, zu Ehrenmitgliedern ernennen. Diese haben dieselben Rechte wie ordentliche Mitglieder.

§ 5 Mitgliedsbeiträge

  1. Der Verein erhebt einen Jahresbeitrag als Mitgliedsbeitrag. Ehrenmitglieder sind von der Beitragszahlung befreit.
  2. Das Nähere regelt eine Beitragsordnung.

§ 6 Beendigung der Mitgliedschaft

  1. Die Mitgliedschaft endet durch Tod, Austritt oder Ausschluss, bei Personenvereinigungen auch durch Auflösung oder Löschung.
  2. Der Austritt ist mit einer Frist von 3 Monaten zum Ende des Geschäftsjahres zulässig. Der Austritt erfolgt durch schriftliche Erklärung gegenüber dem Vorstand. Eine Beitragserhö-hung begründet ein Recht zum außerordentlichen Austritt aus dem Verein zum Zeitpunkt der Beitragserhöhung.
  3. Ein Mitglied, das weder selbst noch als Vertreter einer Personenvereinigung dem Vorstand angehört, kann durch Beschluss des Vorstands ausgeschlossen werden, wenn es durch sein Verhalten dem Ansehen des Vereins in erheblichen Maß schadet, oder wenn es gegen den Vereinszweck oder gegen Bestimmungen der Satzung verstößt. Dasselbe gilt, wenn ein Mitglied zum zweiten Mal hintereinander den Mitgliedsbeitrag nicht gezahlt hat.
  4. Vor der Beschlussfassung über den Ausschluss muss der Vorstand dem Mitglied eine schriftliche Mahnung, die den Ausschluss androht, erteilen und dem Mitglied gleichzeitig Gelegenheit zur mündlichen oder schriftlichen Stellungnahme gegenüber dem Vorstand ge-ben. Der Ausschluss darf frühestens zwei Monate nach der Absendung der Mahnung beschlossen werden.
  5. Der Ausschluss ist dem Mitglied gegenüber zu begründen und schriftlich mitzuteilen. Gegen die Entscheidung kann das Mitglied innerhalb von 4 Wochen nach Zugang Beschwerde beim Vorstand einlegen. über diese entscheidet die nächste ordentliche oder außerordentliche Mitgliederversammlung. Bis zu deren Entscheidung bleibt die Mitgliedschaft erhalten.
  6. über den Ausschluss eines Mitglieds des Vorstandes entscheidet bei Vorliegen von Gründen im Sinne von Absatz 3 die Mitgliederversammlung.

§ 7 Organe

  1. Organe des Vereins sind
    a) der Vorstand,
    b) die Mitgliederversammlung und
    c) der wissenschaftliche Beirat.

§ 8 Vorstand und Vertretung

  1. Der Vorstand besteht aus
    a) dem Vorsitzenden,
    b) einem oder zwei stellvertretenden Vorsit-zenden,
    c) dem Schatzmeister,
    d) dem Schriftführer sowie
    e) bis zu fünf weiteren Vorstandsmitgliedern.
    Sie müssen während ihrer Amtszeit Ehrenmitglied oder ordentliches Mitglied des Vereins sein oder eine Personenvereinigung, die Mitglied des Vereins ist, vertreten. Das Ende der Mitgliedschaft einer natürlichen Person oder einer Personenvereinigung bedeutet zugleich das Ende der Amtszeit im Vorstand.
  2. Im Vorstand soll nach Möglichkeit je ein Mitglied aus den Bereichen der Freien Berufe, der Gerichtsbarkeit, der Wissenschaft, der Verwaltung und der Wirtschaft vertreten sein.
  3. Die Amtszeit des Vorstands beträgt 3 Jahre. Er bleibt bis zur Bestellung eines neuen Vorstandes geschäftsführend im Amt. Scheidet ein Vorstandsmitglied während der Wahlperiode aus, kann der restliche Vorstand ein Ersatzmitglied bestimmen. Dessen verbleibende Amtszeit entspricht derjenigen der gewählten Vorstandsmitglieder.
  4. Der Vorsitzende des Vorstands und seine Stellvertreter bilden den Vorstand i. S. d. § 26 BGB und sind einzeln gerichtlich und außergerichtlich vertretungsberechtigt. Im Innenverhältnis darf jeder nur die laufenden Geschäfte des Vereins alleine führen.
  5. Die Vorstandsmitglieder üben ihre Tätigkeit ehrenamtlich und unentgeltlich aus. Ihnen steht lediglich ein Anspruch auf Ersatz der dadurch entstandenen und angemessenen Auslagen zu.
  6. Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn mindestens drei Vorstände sich an der Beschlussfassung beteiligen. Er fasst seine Beschlüsse mit einfacher Mehrheit in der von ihm als zweckmäßig angesehenen Art und Weise, d. h. in Vorstandssitzungen, in Telefonkonferenzen oder im Umlaufverfahren per Post oder E-Mail. Die Vorstandsbeschlüsse sind aufzuzeichnen.

§ 9 Zuständigkeit des Vorstands

  1. Der Vorstand ist für alle Angelegenheiten des Vereins zuständig, soweit sie nicht durch die Satzung der Mitgliederversammlung zugewiesen sind.
  2. Er hat vor allem folgende Aufgaben:
    a) Beschlussfassung über Aufnahme und Ausschluss von Mitgliedern;
    b) Vorschlag für die Ernennung von Ehrenmitgliedern;
    c) Vorbereitung und Einberufung der Mitgliederversammlungen und Aufstellung der Tagesordnung;
    d) Ausführung der Beschlüsse der Mitgliederversammlung;
    e) Erfüllung sämtlicher gesetzlicher Verpflichtungen des Vereins;
    f) Festlegung von Höhe und Fälligkeit des Jahresbeitrags;
    g) Erlass einer Beitragsordnung; h) Abschluss und Kündigung oder Aufhebung von Arbeitsverträgen, Dienstverträgen und Werkverträgen.
  3. Der Vorstand kann die Entgegennahme einer Stellungnahme zu einem angedrohten Vereinsausschluss und die Anhörung auf ein Vorstandsmitglied delegieren.

§ 10 Mitgliederversammlung

  1. Aufgaben der Mitgliederversammlung sind
    a) Wahl und Beschluss über die Entlastung des Vorstands,
    b) Entgegennahme des Rechenschaftsberichts des Vorstands und des Berichts des Schatzmeisters sowie Aussprache über die Berichte,
    c) Wahl und gegebenenfalls Abwahl des Kas-senprüfers und eines Ersatz-Kassenprüfers sowie Entgegennahme des Berichts über die Kassenprüfung sowie Aussprache,
    d) Entscheidung über Beschwerden von Mitgliedern gegen ihren Ausschluss aus dem Verein,
    e) Entscheidung über den Ausschluss von Vorstandsmitgliedern aus dem Verein,
    f) änderungen der Satzung einschließlich änderungen des Vereinszwecks,
    g) Auflösung und Verschmelzung des Vereins.
  2. Der Vorstand beruft in mindestens jedem dritten Geschäftsjahr eine ordentliche Mitgliederversammlung ein. Die Einladung bedarf der Textform, enthält die Tagesordnung sowie Angaben zu Zeit und Ort der Versammlung und erfolgt mindestens zwei Wochen vor dem Versammlungstermin.
  3. Der Vorstand kann eine außerordentliche Mitgliederversammlung einberufen. Für diese gilt eine verkürzte Einladungsfrist von einer Woche. Verlangt mindestens ein Viertel der Mitglieder eine außerordentliche Mitgliederversammlung, so muss der Vorstand innerhalb eines Monats nach Erreichen des Quorums zu dieser Versammlung einladen. Sowohl das Einberufungsverlangen als auch die Einladung bedürfen der Textform.
  4. Die Mitgliederversammlung wird vom Vorsitzenden geleitet, im Verhinderungsfalle von einem seiner Stellvertreter, und -sofern auch diese verhindert sind – von einem anderen Vorstandsmitglied. Die Versammlungsleitung übt das Hausrecht aus. Für Wahlvorgänge soll die Versammlungsleitung vorübergehend an eine Person übertragen werden, die weder dem Vorstand angehört noch Rechnungsprüfer ist.
  5. Die Mitgliederversammlung ist nicht öffentlich. Die Versammlungsleitung kann die Anwesenheit von Nicht-Mitgliedern zu lassen.
  6. über jede Mitgliederversammlung ist eine Niederschrift aufzunehmen. Protokollführer ist im Regelfall der Schriftführer des Vereins. Die Versammlungsleitung kann eine andere Per-son mit der Protokollführung beauftragen. Beschlüsse der Mitgliederversammlung sind wörtlich in das Protokoll aufzunehmen.

§ 11 Abstimmungen und Wahlen

  1. Jede ordnungsgemäß einberufene Mitgliederversammlung ist beschlussfähig. Jedes Mitglied – auch ein Ehrenmitglied – hat eine Stimme. In der Mitgliederversammlung kann jedes anwesende Mitglied ein weiteres Mitglied aufgrund schriftlicher Vollmacht vertreten. Personenvereinigungen werden durch eine natürliche Person vertreten; diese muss nicht Mitglied des Vereins sein.
  2. Für alle Abstimmungen der Mitgliederversammlung gilt, dass ein Antrag angenommen bzw. ein Beschluss mit der Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen gefasst ist; Stimmenthaltungen werden hierbei nicht mitgezählt.
  3. Abweichend hiervon gilt: über Satzungsänderungen und die Auflösung des Vereins entscheidet die Mitgliederversammlung mit 2/3-Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen; auch hierbei werden Stimmenthaltungen nicht mitgezählt.
  4. Eine Stimme ist ungültig, wenn sie den Willen des Abstimmenden nicht zweifelsfrei erkennen lässt oder mit der Stimmabgabe nicht die erforderliche eindeutige Entscheidung getroffen wird.
  5. Vorstandsmitglieder, Kassenprüfer und Ersatz-Kassenprüfer sind einzeln zu wählen. Die Wahl erfolgt regelmäßig offen durch Handaufheben. Sie muss jedoch geheim erfolgen, wenn dies von mindestens 1/10 der anwesenden oder vertretenden stimmberechtigten Mitglieder verlangt wird. Hat im ersten Wahlgang kein Kandidat mehr als 50 % der abgegebenen gültigen Stimmen auf sich vereint, findet eine Stichwahl zwischen den Kandidaten statt, welche die beiden höchsten Stimmzahlen erreicht haben. Gewählt ist dann derjenige, der meisten Stimmen auf sich vereinigt.

§ 12 Wissenschaftlicher Beirat

  1. Der wissenschaftliche Beirat hat die Aufgabe, den Vorstand bei der Planung und Durchführung seiner Aufgaben zu unterstützen, insbesondere bei der Veranstaltung wissenschaftlicher Kongresse und bei der Förderung wissenschaftlicher Arbeiten.
  2. Der Vorstand bestellt und entlässt die Mitglieder des wissenschaftlichen Beirats. Sie müssen nicht Mitglied des Vereins sein.

§ 13 Kassenprüfung

  1. Jede ordentliche Mitgliederversammlung wählt einen Kassenprüfer sowie einen Ersatz-Kassenprüfer. Diese dürfen nicht dem Vorstand angehören. Sie müssen nicht Mitglied des Vereins sein.
  2. Der Kassenprüfer – im Verhinderungsfall die Ersatzperson – prüft die Buchhaltung auf Vollständigkeit und sachliche Richtigkeit und erstattet der Mitgliederversammlung Bericht über das Ergebnis der Prüfung. Der Vorstand hat die für die Kassenprüfung notwendigen Informationen zu erteilen und Dokumente zugängig zu machen.

§ 14 Schlussbestimmungen

  1. Die männliche Bezeichnung einer Person oder einer Funktion schließt die jeweils weibliche Bezeichnung ein.
  2. Der Verein bekennt sich zur konsequenten Einhaltung der geltenden kartellrechtlichen Vorschriften und arbeitet ausschließlich im Einklang mit diesen. Wird ein kartellwidriges Verhalten festgestellt, wird es unterbunden.

Übersicht