Satzung
§ 1 Name, Sitz, Geschäftsjahr
1. Der Verein führt den Namen UmsatzsteuerForum e. V. Vereinigung zur wissenschaftlichen Pflege des Umsatzsteuerrechts. Er soll in das Vereinsregister eingetragen werden und führt anschließend den Namenszusatz "e.V.".
2. Der Verein hat seinen Sitz in Regensburg.
3. Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.
§ 2 Zweck des Vereins
1. Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke i. S. des Abschnitts "Steuerbegünstigte Zwecke" der Abgabenordnung.
2. Zweck des Vereins ist die wissenschaftliche Pflege des Umsatzsteuerrechts für die Praxis und der Informationsaustausch mit Unternehmen und Praktikern.
3. Dieser Zweck wird insbesondere verwirklicht durch die Veranstaltung von Hochschulkongressen und Diskussionsforen in den Unternehmen mit Praktikern.
4. Der Verein ist selbstlos tätig. Er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.
5. Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins.
6. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Vereinszweck fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.
§ 3 Mitgliedschaft
1. Dem Verein können beitreten:
a) natürliche Personen, die in Beratung, Forschung, Gerichtsbarkeit, Gesetzgebung, Lehre, Verwaltung oder in der Wirtschaft wissenschaftlich oder verantwortlich tätig sind;
b) Körperschaften.
2. Die Mitgliedschaft wird durch schriftliche Beitrittserklärung und schriftlich bekanntgegebene Vorstandsbestätigung erworben.
3. Die Mitgliedschaft erlischt durch
a) schriftliche Austrittserklärung bis 30. September zum Schluß eines Geschäftsjahres oder
b) Ausschluss durch die Mitgliederversammlung.
§ 4 Organe
Organe des Vereins sind
a) der Vorstand,
b) die Mitgliederversammlung und
c) der wissenschaftliche Beirat.
§ 5 Vorstand und Vertretung
1. Der Vorstand besteht aus
a) dem Vorsitzenden,
b) dem stellvertretenden Vorsitzenden,
c) bis zu fünf weiteren Vorstandsmitgliedern,
d) dem Schriftführer und
e) dem Schatzmeister.
2. Im Vorstand soll zumindest je ein Mitglied aus den Bereichen der freien Berufe, der Gerichtsbarkeit, der Hochschulen, der Verwaltung und der Wirtschaft vertreten sein.
3. Der Vorstand wird durch die Mitgliederversammlung für drei Geschäftsjahre gewählt. Er bleibt bis zur Bestellung eines neuen Vorstandes geschäftsführend im Amt. Scheidet ein Vorstandsmitglied während der Wahlperiode aus, so darf der restliche Vorstand bis zur nächsten Mitgliederversammlung ein Ersatzmitglied bestimmen.
4. Der Vorsitzende des Vorstandes und sein Stellvertreter bilden den Vorstand i. S. des § 26 BGB und sind einzeln vertretungsberechtigt; im Innenverhältnis darf jeder nur die laufenden Geschäfte des Vereins alleine führen.
5. Die Vorstandsmitglieder üben ihre Tätigkeit ehrenamtlich aus. Ihnen steht lediglich ein Anspruch auf Ersatz der dadurch entstandenen Auslagen zu.
6. Der Vorstand ist beschlussfähig bei Anwesenheit von mindestens drei Vorstandsmitgliedern. Der Vorstand beschließt mit einfacher Mehrheit.
§ 6 Mitgliederversammlung
1. Aufgaben der Mitgliederversammlung sind
a) Wahl und Entlastung des Vorstands,
b) Entgegennahme des Rechenschaftsberichts des Vorstands und des Berichts des Schatzmeisters,
c) Wahl und Entlastung des Kassenprüfers sowie Entgegennahme seines Berichts,
d) Festsetzung des Mitgliedsbeitrags,
e) Ausschluß von Mitgliedern,
f) Änderungen der Satzung,
g) Auflösung des Vereins.
2. Mindestens in jedem zweiten Geschäftsjahr ist eine ordentliche Mitgliederversammlung unter Mitteilung der Tagesordnung und Einbehaltung einer Frist von mindestens zwei Wochen schriftlich vom Vorstand einzuberufen.
3. Eine außerordentliche Mitgliederversammlung tritt nach Bedarf zusammen, wenn der Vorstand dies für erforderlich hält. Auf schriftliches Verlangen von mindestens einem Viertel der Mitglieder ist innerhalb eines Monats eine außerordentliche Mitgliederversammlung schriftlich vom Vorstand einzuberufen.
4. Die Mitgliederversammlung wird vom Vorsitzenden oder - im Verhinderungsfalle - von einem anderen Vorstandsmitglied geleitet.
5. Die Beschlüsse der Mitgliederversammlung werden mit einfacher Mehrheit der vertretenen Stimmen gefasst. Über Satzungsänderungen und Auflösung des Vereins entscheidet die Mitgliederversammlung mit 2/3-Mehrheit der vertretenen Stimmen; Stimmenthaltungen bleiben jeweils außer Betracht. In der Mitgliederversammlung kann jedes anwesende Mitglied ein weiteres Mitglied aufgrund schriftlicher Vollmacht vertreten. Körperschaften können sich nur durch natürliche Personen i. S. von § 3 Abs. 1 lit. a) vertreten lassen.
6. Über jede Mitgliederversammlung ist eine Niederschrift aufzunehmen, welche vom Versammlungsleiter und dem Protokollführer zu unterzeichnen ist. Beschlüsse der Mitgliederversammlung sind wörtlich in das Protokoll aufzunehmen.
§ 7 Wissenschaftlicher Beirat
1. Der wissenschaftliche Beirat hat die Aufgabe, den Vorstand bei Durchführung bestimmter Aufgaben zu unterstützen, insbesondere bei der Veranstaltung wissenschaftlicher Kongresse und bei der Förderung wissenschaftlicher Arbeiten.
2. Der Vorstand bestellt die Mitglieder des wissenschaftlichen Beirates.
§ 8 Kassenprüfer
In jeder ordentlichen Mitgliederversammlung wird ein Kassenprüfer gewählt, der die Kassenführung des Vereins zu überwachen, die Kassenlage und den Kassenbestand zu prüfen und darüber der Mitgliederversammlung zu berichten hat.
§ 9 Vereinsvermögen und Gemeinnützigkeit
1. Bei Auflösung oder Aufhebung des Vereins oder bei Wegfall seines bisherigen Zwecks fällt das Vereinsvermögen der Universität Regensburg zu, die es unmittelbar und ausschließlich für wissenschaftliche Zwecke, insbesondere zur Pflege des Umsatzsteuerrechts, zu verwenden hat.
2. Jede Bestimmung dieser Satzung ist so auszulegen, dass die ausschließlich und unmittelbar gemeinnützigen Zwecke des Vereins nicht gefährdet werden.
